Donnerstag, Dezember 14, 2017

Württembergischen Evangelische Landessynode diskriminiert Gemeindeglieder weiter

15. Württembergische Evangelische Landessynode
vom 27. bis 30. November 2017
Stuttgart, Hospitalhof

Mittwoch, 29. November 2017:
09:00 Uhr TOP 10

"Kirchliches Gesetz zur Einführung einer Ordnung der Amtshandlung anlässlich der bürgerlichen Ehe-schließung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechtes, der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe (Beilage 50)
– Verabschiedung (2. Lesung)."
___________________________________________________

Stuttgart (idea) – Gleichgeschlechtliche Partner können sich auch künftig in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg nicht öffentlich segnen lassen. Das hat die Synode bei ihrer Tagung am 29. November in Stuttgart entschieden. Der entsprechende Gesetzesvorschlag des Oberkirchenrates erhielt nicht die in der zweiten Lesung erforderliche Zweidrittelmehrheit.
  • Von 96 Synodalen 
  • stimmten 62 dem Vorschlag zu, 
  • 33 lehnten ihn ab,
  •  einer enthielt sich. 
Für eine Zweidrittelmehrheit wären 64 Ja-Stimmen nötig gewesen. Bei der Abstimmung fehlte ein Synodaler vom Gesprächskreis „Kirche für morgen” und einer der linksliberalen „Offenen Kirche”.
  • Landesbischof Frank Otfried July (Stuttgart) hatte sich kurz vor der entscheidenden Abstimmung vor der Synode nochmals nachdrücklich für den Vorschlag des Oberkirchenrates eingesetzt. 
  • Dieser sah vor, dass der Kirchengemeinderat mit einer Dreiviertelmehrheit und der Pfarrer einer öffentlichen Segnung zustimmen müssen. 
  • Kirchengemeinden, die das ermöglichen wollten, hätten zudem selbst aktiv werden müssen. 
  • Außerdem war ein umfassender Gewissensschutz für Pfarrer vorgesehen. 
  • In der ersten Lesung hatte der Gesetzesvorschlag am 28. November die zunächst benötigte einfache Mehrheit erhalten. [Quelle]
___________________________________________________

33 Synodale stimmten dafür, gleichgeschlechtliche Ehe-Paare weiterhin gegenüber gegengeschlechtlichen Ehe-Paaren weiterhin zu diskriminieren, obwohl das deutsche "Antidiskriminierungsgesetz" und europäische Gesetze derlei Diskrimininierung vom Geist her nicht zulassen (und vom Heiligen Geist her schon mal sowieso nicht). Und besagte Synodale hüllten ihre Entscheidung dabei in ein frommes/religiöses und angeblich biblisches Mäntelchen, um die Hände in Unschuld waschen zu können. [Vergleiche auch: Bigotterie]
Selbst der - ohnehin schon kümmerliche bis schändliche - gemeinsame Vorschlag des Oberkirchenrates Stuttgart (siehe oben) wurde abgelehnt. -
  1. Der Beschluss der Synode ist moralisch und auch theologisch frag-würdig.Ob er auch rechtlich fragwürdig ist, daran wird noch gearbeitet. Zum Glück.
  2. Natürlich spielt das finanzielle Kalkül eine Rolle: Wie viele Kirchenmitglieder werden aus der Kirche austreten, wenn ich diese Entscheidung treffe? Und wie viele Mitglieder werden austreten, wenn ich jene Entscheidung treffe. - [So eine Stimme aus dem Oberkirchenrat.]
    Da können Minderheiten schon mal auf der Strecke bleiben. Geld sticht Moral. Gruppenfeindliche Menschenfeindlichkeit hin oder her: Pecunia non olet.
  3. Ach so: Sooo intolerant ist die Württembergische Evangelische Landeskirche nun auch wieder nicht: Frauen dürfen auf der Kanzel stehen und schwarze Protestanten  dürfen durchaus in der ersten Reihe in der Kirchenbank sitzen und sogar vor dem Altar heiraten. - Aber: Irgendwo muss die Toleranz ja doch ihre Grenzen haben. [Siehe: Status confessionis.] - Dietrich Bonhoeffer wurde ja "damals" schließlich auch nicht in die Fürbitten eingeschlossen.
Der Beschluss der Synode vestößt gegen deutsche und europäische Diskriminierungsverbote. Ist aber legal. (?)
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt – ist ein deutsches Bundesgesetz, das „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen soll“. Zur Verwirklichung dieses Ziels erhalten die durch das Gesetz geschützten Personen Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Private, wenn diese ihnen gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen.
Dürfen die 33 Synodalen das? - Und müssen die Württembergischen ProtestantInnen nun aus der EU ausgeschlossen werden? ("PrExit") Antwort:

  • Man kann nicht einfach beim EuGH in Luxemburg oder beim EGMR in Straßburg klagen. 
Zum EuGH kommt ein Rechtsstreit nur, wenn ein deutsches Gericht Zweifel hat, wie das EU- Recht im Hinblick auf den betreffenden Rechtstreit auszulegen ist. Das ist aber bei der Verweigerung der Trauung oder Segnung von gleichgeschlechtlichen Paaren durch eine protestantische Landeskirche nicht zweifelhaft

Art. 17 Abs. 1 des „Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:C:2016:202:TOC - lautet: 

  • "1) Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.“ 
  • Der Vertrag hat Verfassungsrang.
  • Danach müssen die EU-Organe respektieren, dass das deutsche Grundgesetz den deutschen Kirchen Glaubensfreiheit und das Recht zugesteht, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. 
  • Der EuGH darf deshalb innerkirchliche Regelungen nicht außer Kraft setzen. 
___________________________________________________

Den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kann man nur anrufen,  
wenn man zunächst in Deutschland alle Instanzen einschließlich des Bundesverfassungsgerichts erfolglos durchlaufen hat. 
 Das innerkirchliche Verbot der Trauung und Segnung gleichgeschlechtlicher Paare berührt aber die Religionsfreiheit dieser Paare nicht. 
  • Sie könne sich ja in eine in eine andere Landeskirche umschreiben lassen, die gleichgeschlechtliche Paare traut.
(Sagt der Staats-  und Bundesanwalt) 
___________________________________________________ 

Und was sagt das End-Gericht?

Das Jüngste Gericht (auch Endgericht, Jüngster Tag, Nacht ohne Morgen, Letztes Gericht, Gottes Gericht oder Weltgericht) stellt die auf antike bzw. alttestamentliche endzeitliche Vorstellungen zurückgehende Vorstellungvon einem das Weltgeschehen abschließenden göttlichen Gericht dar. Es ist als Gericht aller Lebenden und Toten. [Quelle]
Auf dem Gemälde  sieht man deutlich, GLAUBE ich, wie der Weltenrichter   entscheiden wird. Unten rechts die 33. Man wird sehen. [Gebrüder Limbourg: Das Jüngste Gericht, Illustration aus den Très Riches Heures, Prophezeiung um 1410]
Die Wette gilt.

Siehe auch:
Quelle
Sagt der Reformator

Keine Kommentare: